Auszüge aus der MusikschulordnungSchuljahr, Semestereinteilung und -beginn Das Schuljahr der Musikschule ist identisch mit demjenigen der Volkschule. Massgebend ist der jeweilige örtliche Ferienplan. Die Semester-, Feiertags- und Ferienregelung entspricht derjenigen der Primarschule am Unterrichtsort. Das Schuljahr gliedert sich in das Herbstsemester (Kalenderwoche 34 bis 4) und das Frühlingssemester (Woche 5 bis Ende Woche 28). Semesterbeginn ist für den Instrumentalunterricht in der Woche 35. Die Woche 34 ist für die Stundenplanorganisation reserviert. Die Kurse in musikalischer Grundausbildung/Musik und Bewegung beginnen in der Woche 34. Im zweiten Semester beginnt der Unterricht für alle Kurse in der Woche 5. Unterrichtsfrequenz, Lektionsdauer, Stundeneinteilung In der Regel findet pro Woche eine Lektion statt. Für Einzel- und Kleingruppenunterricht vereinbaren die Musiklehrkräfte Unterrichtsort, - tag und - zeit mit ihren Schülern oder deren Eltern. Aufnahme neuer Schüler In die Jahreskurse werden neue Schüler nur auf Schuljahresbeginn aufgenommen. In die übrigen Kurse ist der Eintritt halbjährlich auf Semesterbeginn möglich. Zuzüger/-innen, die am früheren Wohnort bereits einen entsprechenden Kurs besucht haben, werden vorbehältlich freier Plätze, auch zwischenzeitlich aufgenommen. Anmeldung, Zuteilung Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem entsprechenden Formular, das auf dem Internet und im Sekretariat erhältlich ist. Mit der Anmeldung werden die Musikschul- und die Tarifordnung anerkannt. Die Anmeldetermine werden im Internet bekanntgegen. Die Anmeldung für den Jahreskurs verpflichtet zum Besuch des ganzen Kurses. Für die übrigen Kurse gilt die Verpflichtung jeweils für ein Semester. Die Zuteilung zu den Kursgruppen und Lehrkräften erfolgt durch die Schulleitung. Austritt, Kündigung, Umteilung Jahreskurse können nur auf Ende Schuljahr, alle anderen Kurse halbjährlich gekündigt werden. Kündigungstermine sind 31. Mai und 30. November. Wird der Termin versäumt, ist die Musikschule berechtigt, das Schulgeld für ein weiteres Semester in Rechnung zu stellen. Kündigungen infolge Wegzugs aus dem Tätigkeitsgebiet der Musikschule sind bis spätestens 14 Tage vor der Abmeldung aus der Gemeinde einzureichen. Das Schulgeld wird nur für die Zeit bis zu diesem Termin erhoben. Wird der Termin versäumt, ist die Musikschule berechtigt, das Schulgeld für das ganze Semester einzufordern. Beim Umzug innerhalb des Tätigkeitsgebietes der Musikschule gelten die normalen Kündigungsfristen. Alle Kündigungen sind schriftlich beim Musikschulsekretariat einzureichen. Für die Umteilung zu einer anderen Lehrperson gelten die gleichen Fristen und Termine wie für Kündigungen. Unterrichtsausfall, Absenzen, Stellvertretungen Kann ein Schüler/eine Schülerin aus vorhersehbaren Gründen den Unterricht nicht besuchen, informiert er/sie die Musiklehrperson spätestens 24 Stunden im Voraus, in allen anderen Fällen so früh wie möglich. Fallen Lektionen durch Verhinderung der Lehrperson aus, orientiert diese ihre Schüler/-innen rechtzeitig. Der Unterricht wird nach Möglichkeit vor- oder nachgeholt, wenn er nicht wegen einem Schulanlass oder infolge Krankheit oder Unfall ausfällt. Bei längerer Abwesenheit der Lehrperson organisiert die Musikschule eine Vertretung. |