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Absenzen / DispensationenNach oben

Die Eltern sind für den regelmässigen Kindergarten und Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich und haben jede Absenz vom Unterricht (auch von fakultativen Lektionen) bei den entsprechenden Lehrpersonen unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.

Für ein voraussehbares Schulversäumnis ist rechtzeitig um Dispensation nachzusuchen. Die Lehrpersonen entscheiden über Dispensationsgesuche für bis zu drei aufeinander folgende Tage.

In der Regel werden keine Ferienverlängerungen bewilligt. Dies gilt auch für Verlängerungen unter drei Tagen. Die Ferien sind durch die Eltern so zu planen, dass keine zusätzlichen Ferientage beansprucht werden.

Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung auf Gesuch hin eine Ferienverlängerung oder eine Dispensation von über drei Tagen gewähren.
Das schriftliche Gesuch muss eine Begründung enthalten. Es ist bis spätestens einen Monat vor Ferienbeginn der Schulleitung einzureichen.

Ebenfalls muss ein begründetes Gesuch eingereicht werden, falls ein Fach über einen längeren Zeitraum nicht besucht werden kann.

Für Fragen steht Ihnen die Schulverwaltung zur Verfügung.

Kontakt: Schulverwaltung

Aufgabenhilfe / Ufzgi-ClubNach oben

Ziel des Ufzgi-Clubs ist es, den Kindern in Kleingruppen zu ermöglichen, ihre Schulaufgaben regelmässig in geordnetem Rahmen und unter Aufsicht zu erledigen. Die Aufgabenhilfe soll bei den Schülern und Schülerinnen die Fähigkeit zur selbstständigen Erledigung der Hausaufgaben fördern. Anhand des Aufgabenheftes überprüfen die Betreuer oder Betreuerinnen dies jedes Mal und stehen dem Kind auch für Fragen zur Verfügung.

Aufgabenhilfe ist kein Stützunterricht und wird nicht eingesetzt, um einem Kind das Erreichen einer höheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Koordination der Zuteilung erfolgt über die Lehrperson.

Für Fragen steht Ihnen die Schulverwaltung zur Verfügung.

Kontakt: Schulverwaltung

Berufswahlschule BWSNach oben

Die Berufswahlschule (BWS) ist als Jahreskurs für jene Jugendlichen konzipiert, die sich auf dem Weg zwischen Schule und Beruf befinden. Gemeinsames Ziel aller Klassen ist das Ausleuchten der beruflichen Möglichkeiten und die konkrete Planung des Weges in die Arbeitswelt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontakt: Heinz Hüsser, Schulleiter

BesuchsmorgenNach oben

Während des Schuljahres finden in jeder Schuleinheit zwei offizielle Besuchsmorgen statt. Die Daten legen die Schuleinheiten individuell fest und geben sie zu Beginn des Schuljahres bekannt.

Der Unterricht erfolgt nach Stundenplan und die Besucher/-innen müssen zu Beginn der Lektion im Schulzimmer sein. Vorschul- und schulpflichtige Kinder, auch in Begleitung Erwachsener, dürfen die Lektionen nicht besuchen.

aktuelle Besuchsmorgen

Kontakt: Schulverwaltung

Biblische Geschichte an der PrimarschuleNach oben

Das Fach wird von der 1. bis 6. Klasse in der Primarschule erteilt. Es gehört zur ganzheitlichen Erziehung und leistet im weiteren einen Beitrag zur kulturellen und individuellen Identitätsfindung.
Die Kulturgeschichte sowie religiöse Bilder sind wesentliche Teile der Allgemeinbildung. Gemäss Volksschulgesetz wird der Unterricht so gestaltet, dass Schüler und Schülerinnen verschiedener Konfessionen ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit daran teilnehmen können.

Der Unterricht in Biblischer Geschichte ist in den Blockzeiten integriert. Auf schriftliches Gesuch der Eltern werden die Schüler und Schülerinnen vom Unterricht befreit.

Kontakt: Schulverwaltung

BlockzeitenNach oben

Der Vormittags-Unterricht im Kindergarten findet in Form von Vierstunden-Blockzeiten statt.
Die Auffangzeit am Morgen wird von 08.10 bis 08.30 Uhr angeboten, der Morgen-Unterricht findet von 08.30 bis 12.00 Uhr statt.
Die 1.-Jahres-Halbklasse hat am Nachmittag frei. Die 2.-Jahres-Halbklasse hat an 2 Nachmittagen Unterricht. Die Auffangzeit am Nachmittag wird von 13.20 bis 13.40 Uhr angeboten. Der Nachmittags-Unterricht findet von 13.40 bis 15.40 Uhr statt.


Der Vormittags-Unterricht in der Unterstufe findet in Form von Vierstunden-Blockzeiten statt. Sofern das gesamte Angebot besucht wird (d.h. inkl. Biblische Geschichte), sind die Kinder von Montag bis Freitag von 8:20 bis 11:55 Uhr in der Schule.

Computer Pass der Schule KlotenNach oben

Der Computer Pass dient dazu die zunehmend Beliebigkeit der Informatikintegration im Unterricht zu koordinieren und einen Aufbau der Medienkompetenz von Schüler/-innen über die Stufen hinweg zu gewährleisten. Der Computer als Lernhilfe und Werkzeug wird den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt.

Im Computer Pass werden die Lernprozesse der Schüler/-innen fest gehalten. Sie helfen mehr Souveränität über den eigenen Lernprozess zu gewinnen und damit vor allem ein Medium des Lernens, eine Hilfe für die Reflexion der eigenen Entwicklung.

Einstieg in der Unterstufe: Lernfreude und Neugierde beim Einsatz von Informationstechnologie sowie Selbstvertrauen beim Umgang mit Geräten und Software zeigen.

Gewöhnung in der Mittelstufe: Für die Schüler/-innen ist das Arbeiten mit Informationstechnologie alltäglich und selbstverständlich. Kennen verschiedene Anwendungsmöglichkeiten können den Computer innovativ-kreativ einzusetzen.

Festigung in der Oberstufe: Die Schüler/-innen zeigen nach dieser Phase Sicherheit beim Umgang mit Informationstechnologie. Sie verfügen über ein solides Grundwissen und ein Bewusstsein für die Folgen des Einsatzes von Informationstechnologie im Alltag.

Der Computer Pass skizziert in groben Zügen die zu erwerbenden Standards, das Engagement, der Lernfortschritt und die Leistungen pro Stufe. Auch werden die Entwicklungen und die erworbenen Grundkenntnisse sowie den Leistungsstand der Schüler/-innen in schriftlicher Form dokumentiert.

Medienbildung ist eine Schlüsselqualifikation in der modernen Informationsgesellschaft.
Schülerinnen und Schüler mit Medien und Informationstechnologien vertraut zu machen, sie zur sinnvollen Nutzung von Medien und zum verantwortlichen Umgang mit ihnen anzuleiten, gehört daher zum zentralen Aufgabenspektrum der Schule.

Schulinformatik - Erfolgreich unterrichten mit Medien und ICT - Rahmenlehrplan der Bildungsdirektion Kanton Zürich

Deutsch als Zweitsprachige (DaZ)Nach oben

Der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache ist ein Zusatzunterricht in Kleingruppen mit dem Ziel, fremdsprachige Schüler in der deutschen Sprache und in ihrem Integrationsprozess entsprechend ihrem Leistungsvermögen zu fördern. Er soll ihnen den Anschluss an die ihnen entsprechende Regelklasse gewährleisten.

Kontakt: Schulverwaltung

Disziplinarische MassnahmenNach oben

Im neuen VSG und in der VSV sind die Disziplinarmassnahmen, die Individuelle Mitwirkung, die Elternpflichten und die Strafbestimmungen klar geregelt. Die Schule Kloten wird diese gemäss Gesetz umsetzen.

Disziplinarmassnahmen (§ 52 VSG / §§ 56 – 58 VSV)
Handhabung des individuellen Spielraumes an der Schule Kloten
Können Schwierigkeiten mit Schülerinnen oder Schülern nicht im Gespräch oder durch Massnahmen im Rahmen des Unterrichts gelöst werden, sind die Kompetenzen wie folgt geregelt:

a. Massnahmen durch die Lehrperson

  1. Für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen
  2. Mit einer sinnvollen, möglichst im Zusammenhang mit der Verfehlung stehenden Zusatzarbeit betrauen
  3. Missstände schriftlich festhalten, mit Eltern und Schüler/-in besprechen, schriftliche Vereinbarungen treffen (allenfalls unter Einberufung eines Runden Tisches)
  4. Nachsitzen in der unterrichtsfreien Zeit bei Anwesenheit einer Lehrperson nach Mitteilung an die Eltern mit dem Ziel, Arbeiten nachzuholen oder aufzuarbeiten.
  5. Teilnahmeverbot an Klassenanlässen/Schulanlässen, wenn im Voraus mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin den Anlass erheblich stören wird (Unterrichtsbesuch in einer anderen Klasse)
  6. Einziehen verbotener Gegenstände gemäss Hausordnung der Schule Kloten
  7. Anpassung der Beurteilung auf der Zeugnisrückseite nach Information an die Eltern
  8. Einbezug von SSA, kann durch KLP verpflichtend angeordnet werden, SSA bestätigt die Durchführung
Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein Schüler schwere Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Lehrperson die Schulleitung. Diese ordnet eine der folgenden Massnahmen an:

b. Massnahmen in der Kompetenz der Schulleitung
  1. Aussprache mit Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigten und Schüler/Schülerin (allenfalls unter Einberufung eines Runden Tisches), schriftliche Vereinbarungen treffen
  2. Schriftlicher Verweis
  3. Versetzung in eine andere Klasse (Rechtliches Gehör, schriftlicher Hinweis, dass von der Schulpflege ein schriftlicher Entscheid verlangt werden kann; wird in Situationen angewendet, bei denen das Fehlverhalten etwas mit der Klassenkonstellation zu tun hat)
Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein Schüler schwerste Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Schulleitung das Präsidium des Ressorts Schülerbelange und beantragt eine der folgenden Massnahmen:

c. Massnahmen in der Kompetenz der Schulpflege
  1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht
  2. Besuch des Kurses „Nachhilfe in Lebenskompetenzen“
  3. Anordnung eines organisierten Time-Outs von 4 bis 8 Wochen (Unterstützung der Eltern durch Schulpflege und Schulleitung)
  4. Versetzung in eine andere Schule (Gemeindeintern, wenn das Fehlverhalten mit der Schulhauskonstellation zu tun hat, oder innerhalb der Hardwaldgemeinden, gemäss den Richtlinien des Hardwaldprojektes)
  5. Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr (allenfalls Einleitung von Begleitmassnahmen; evtl. Einbezug der für Kinderschutzmassnahmen zuständigen Behörde)

Disziplinarmassnahmen werden unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler und der Umstände des Einzelfalls festgelegt.

Werden Schülerinnen oder Schüler vorübergehend vom Unterricht weggewiesen oder gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff 4 VSG entlassen, liegt die Verantwortung für deren Betreuung oder Beschäftigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der Schulleitung unterstützt. Die Eltern sind möglichst frühzeitig über die geplante Wegweisung zu informieren.
Kommen die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nach, orientiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden.

Individuelle Mitwirkung (§ 56 VSG)
Abs. 1 Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.

a. Fälle: (§ 62 VSV)
Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss § 56 Abs. 1 VSG sind:
Alle Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung oder Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen.
Abs. 2 Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies gilt insbesondere bei Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse, bei Weisungen im Schulalltag, bei Notengebung und der Schülerbeurteilung.

b. Teilnahme an Standortgesprächen (§ 63 VSV)
Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Informationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, ist die Teilnahme der Eltern an Gesprächen verpflichtend.

c. Obligatorische Elternveranstaltungen (§ 64 VSV)
Abs. 1 Bedürfen grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse der Erörterung und Problemlösung mit den Eltern, kann die Schulleitung entsprechende Veranstaltungen für alle Eltern einer Klasse oder einer Schule obligatorisch erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil.
Abs. 2 Die Schulleitung informiert die Schulpflege rechtzeitig über obligatorische Veranstaltungen.
Abs. 3 In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären.

Handhabung des individuellen Spielraumes an der Schule Kloten
Obligatorische Elternveranstaltungen
Im Sinne von (§ 64 VSV) kann
die Schulleitung
  • auf Antrag einer Lehrperson eine Elternveranstaltung als obligatorisch erklären bei grund-legenden Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse
(z.B. bei Problemen wie Mobbing, Übergriffen, Gewalt oder bei wichtigen Veränderungen etc.)
  • auf Antrag der Stufe in besonderen Fällen eine Veranstaltung als obligatorisch erklären
(z.B. erster Elternabend eines Klassenzuges, Übertrittselternabend etc.)
Solche Termine werden in der Regel 3 Monate im Voraus kommuniziert
die Schulpflege
  • auf Antrag der Schulleitung oder im eigenen Ermessen eine Veranstaltung der gesamten Schule Kloten als obligatorisch erklären
Solche Termine werden in der Regel 3 Monate im Voraus kommuniziert

Kommunikation
Auf Einladungen zu einer als obligatorisch erklärten Veranstaltung sowie zu Schullaufbahn- und Disziplinargesprächen muss die obligatorische Teilnahme der Erziehungsberechtigten zwingend erwähnt sein, inklusive der gesetzlichen Grundlagen und den Konsequenzen im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens.

Elternpflichten (§ 57 VSG)
Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich (Details dazu im § 66 VSV).

Strafbestimmungen (§ 76 VSG)
Wer vorsätzlich gegen die §§ 56 und 57 dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft werden. Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalteramt. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Strafbestimmungen zu erlassen.

Grundsätzliche Überlegungen (Auszüge aus dem Merkblatt der Bildungsdirektion)
Grundsätzlich sind die Elternpflichten in Art. 302 Abs. 2 und 3 ZBG geregelt. § 57 VSG und § 66 VSV konkretisieren die Elternpflichten in Bezug auf die Schule. Für die Einhaltung der Schulpflicht, beinhaltend die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Pflicht zur rechtzeitigen und korrekten Abmeldung im Verhinderungsfall, sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
Die Kinder und Jugendlichen sollen die Schule in einer Verfassung besuchen, die es ihnen erlaubt, dem Unterricht zu folgen. Dazu gehören so grundlegende Voraussetzungen wie ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und auch zweckdienliche Bekleidung bei besonderen Schulanlässen.
Gemäss § 76 VSG können Eltern mit Busse bis zu 5'000 Franken belegt werden, wenn sie die mit dem Schulbesuch ihrer Kinder bzw. Jugendlichen verbundenen Pflichten (z.B. die Zusammenarbeit mit der Schule bei disziplinarischen Schwierigkeiten) nicht oder nur mangelhaft wahrnehmen.
Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, hat die Schulpflege die dafür zuständigen „Jugendhilfeinstanzen“ (Vormundschaftsbehörde, Jugendsekretariat) einzuschalten. Die Vormundschaftsbehörde kann dann nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen beschliessen.

Dreiteilige SekundarschuleNach oben

Abteilung A:
Anforderungen betreffend Arbeitsweise:

  • Fähigkeit zu ausdauernd vertieftem, selbständigem Arbeiten
  • Sicherer Umgang mit Arbeitshilfen (Theorieheft, Lexika, etc.)
  • Einsatzbereitschaft, gehobene Ansprüche an die eigene Leistungen
Intellektuelle Anforderungen:
  • hohe Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer
  • Schnelles Erkennen, Erfassen und Zuordnen wesentlicher Inhalte (vernetztes Denken)
  • gute sprachliche und mathematische Fähigkeiten
Anforderungen betreffend Arbeitshaltung:
  • inneres Engagement, Lernbereitschaft aus echtem Interesse
  • gehobene Arbeitsqualität
  • Zuverlässigkeit bei selbständigen Arbeiten und Hausaufgaben
Lernzielbezogene Anforderungen:
  • Die Anforderungen des Lehrplanes werden mehrheitlich übertroffen.
Weitere Anforderungen:
  • überdurchschnittliche Belastbarkeit
  • Flexibilität (z.B. rasche Umstellung auf verschiedene Lehrkräfte und Unterrichtsstile)

Abteilung B:
Anforderungen betreffend Arbeitsweise:
  • Fähigkeit zu mehrheitlich ausdauerndem Arbeiten
  • nach Anleitung zielgerichteter Umgang mit Arbeitshilfen (Theorieheft, Lexika, etc.)
  • Fähigkeit, nach Anweisung selbständig zu arbeiten Intellektuelle Anforderungen:
  • genügende Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer
  • Erkennen, Erfassen und Zuordnen anschaulich vermittelter Lerninhalte
  • genügend sprachliche oder mathematische Fähigkeiten Anforderungen betreffend Arbeitshaltung:
  • Lernwille und Einsatzbereitschaft für stufengemäss vermittelter Lernstoff
  • gute Arbeitsqualität und saubere Heftführung
  • Zuverlässigkeit bei Hausaufgaben und einfachen selbständigen Arbeiten
Lernzielbezogene Anforderungen:
  • Die Anforderungen des Lernplanes werden mehrheitlich erfüllt.
Weitere Anforderungen:
-durchschnittliche Belastbarkeit, Konstanz und Durchhaltewille

Abteilung C:
Optimierung der Arbeitsweise durch:
  • Ausdauerndes Arbeiten wird angestrebt
  • Üben von zielgerichtetem Umgang mit Arbeitshilfen
  • Fähigkeit nach Anweisung selbständig zu arbeiten Intellektuelle Förderung:
  • Steigerung der Konzentrationsfähigkeit
  • Kleine Klassen erleichtern das Erfassen anschaulich vermittelter Lerninhalte
  • Schulung der grundlegenden sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten Arbeitshaltung fördern durch:
  • Steigern des Lernwillens, der Einsatzbereitschaft und der Ausdauer
  • Anhalten zu guter Arbeitsqualität und sauberer Heftführung
  • Erziehung zu Zuverlässigkeit bei Hausaufgaben und selbständigen Arbeiten
Weitere Ziele:
  • Erhöhen der Belastbarkeit, der Konstanz und des Durchhaltewillens

Ferienplan und schulfreie TageNach oben

Der Ferienplan mit der Angabe der schulfreien Tage wird jeweils im Juni veröffentlicht und allen Kindern abgegeben.

aktueller Ferienplan und unterrichtsfreie Tage

Kontakt: Schulverwaltung

Frühzeitige EinschulungNach oben

Ab Schuljahr 2008/2009 gilt die Schulpflicht für alle Kinder, welche bis zum 30. April das vierte Altersjahr vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres (Volksschulgesetz §3 Abschnitt 2).
Sofern der Entwicklungsstand des Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat.
Noch jüngeren Kindern ist der vorzeitige Eintritt in den Kindergarten nicht möglich. Eine vorzeitige Einschulung im Laufe des Schuljahres ist ebenfalls nicht möglich.

Für eine frühzeitige Einschulung benötigen wir ein schriftliches Gesuch der Eltern bis zum 20. März.

Gesetzliche Grundlagen der VolksschuleNach oben

Die gesetzlichen Grundlagen des Volksschulwesens und die dazugehörigen Verordnungen finden sich in der kantonalen Gesetzessammlung zur Volksschule, welche vom Volksschulamt des Kantons Zürich herausgegeben wird.

Daneben bilden die Gemeindeordnung der Stadt Kloten, die Geschäftsordnung der Schule Kloten wie auch die Beschlüsse der Schulpflege weitere relevante Grundlagen.

GewaltpräventionNach oben

Die Schule Kloten setzt sich für eine gewaltfreie Schule ein. Dies bezieht sich sowohl auf körperliche wie auch psychische Gewaltanwendung (z. B. Mobbing).
Das Tragen von Waffen aller Art (inkl. Softguns, Tränengas- und Pfeffersprays) ist auf dem gesamten Schulareal untersagt.

Die Schulleitung behält sich das Mittel der Verzeigung vor (siehe auch die jeweilige Schulhausordnung der Schuleinheiten).

Falls sich Ihr Kind in irgendeiner Form bedroht fühlt, finden Sie wie auch ihr Kind Unterstützung bei den Lehrpersonen oder den Schulsozialarbeiter/-innen.

Haus- und PlatzordnungNach oben

Dokument: Hausordnung der Schule Kloten.pdf (54.9 kB)

HausaufgabenNach oben

Hausaufgaben bilden eine obligatorische Ergänzung zum Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler sollen Vertrauen in ihr Können gewinnen sowie selbstständiges Arbeiten mit entsprechender Zeiteinteilung erlernen. Die Aufgabenstellung muss klar sein und die Schülerinnen und Schüler müssen über die notwendige Arbeitstechnik verfügen.

Sollte ein Kind unter den Hausaufgaben leiden, ist mit der Lehrkraft Kontakt aufzunehmen.

Hauswirtschaftliche FortbildungsschuleNach oben

Die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse stehen allen im Kanton Zürich wohnenden Erwachsenen und schulentlassenen Jugendlichen offen. Die Schulgemeinden ermöglichen damit interessierten Personen, sich in verschiedenen Lebensphasen im Bereich Haushalt und Familie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechend fortzubilden. In den Kursangeboten werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen berücksichtigt. Im Zusammenhang mit unserer Alltagskultur wird dabei sowohl den ökonomischen als auch den ökologischen Aspekten Beachtung geschenkt.

Hier finden Sie die Kursausschreibungen.

Kontakt: Corine Heiniger, Schulverwaltung

Heilpädagogische Schule (HPS) in WinkelNach oben

Die HPS bietet integrative Sonderschulung (Durch HfH Lehrperson begleiteten Unterricht) in Regelklassen, Heilpädagogische Schule vom Kindergarten bis Oberstufe an, sowie Werkklassenunterricht.

Auf Wunsch einer integrierte Sonderschulung in Regelklassen unbedingt ein Jahr bis acht Monate vorher Kontakt mit der Schulverwaltung aufnehmen um die Möglichkeiten abklären zu können.

Kontakt: Martin Planzer, Schulverwaltung

HSK KurseNach oben

Was sind Kurse "HSK"?
In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) erweitern die Kinder und Jugendlichen die Fähigkeiten in ihrer Muttersprache. Sie erwerben sich Kenntnisse über ihre Heimatkultur, z.B. Geschichte, Geografie, Feste, Musik und Tradition.

Sprachgruppen
Die anerkannten Kurse sind im Moment für vierzehn verschiedene Sprachen organisiert.

Ziele und Bedeutung der Kurse HSK
Gute Fähigkeiten in der Muttersprache
Die Kinder erreichen einen guten Stand nicht nur im mündlichen, sondern auch im schriftlichen Ausdruck.

Erwerb einer zweiten Sprache/Zweitsprache
Wer seine Muttersprache gut beherrscht, lernt Deutsch als zweite Sprache besser.

Interkulturelle Erziehung
Die Kurse HSK unterstützen die Schülerinnen und Schüler, in zwei Kulturen erfolgreicher zu leben.

Kontakte mit den Familien, den Verwandten und Landsleuten
Gute Kenntnisse der Muttersprache helfen den Kindern, die Kontakte in der Familie, mit den Verwandten und mit dem Herkunftsland zu pflegen.

Kenntnisse über die Herkunftskultur
Die Kinder lernen die Kultur und Lebensweise ihrer Familie und ihres Herkunftslandes besser zu verstehen.

Bessere Integration
Wer die eigene Sprache und Kultur gut kennt, integriert sich in der Gesellschaft besser und hat auch gegenüber andern mehr Toleranz und Verständnis.

Besserer Erfolg in der Schweizer Schule
Manches Wissen wird in den Kursen HSK parallel zur Regelklasse unterrichtet. Das Kind kann dies deshalb in zwei Sprachen lernen.

Nutzen im Berufsleben
Mit einer guten Beherrschung zweier Sprachen hat man sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland Vorteile im Berufsleben.

Vorbereitung auf eine eventuelle Rückkehr ins
Herkunftsland
In den meisten Ländern ist es bei einer Rückkehr ein grosser Vorteil, wenn der Besuch der Kurse HSK nachgewiesen werden kann.

Empfehlungen an die Eltern

  • Verwenden Sie zu Hause die Muttersprache!
  • Vermeiden Sie, die Muttersprache und die deutsche Sprache zu vermischen!
  • Lassen Sie die Kinder Bücher in der Muttersprache und in Deutsch lesen!
  • Schauen Sie die Schularbeiten Ihres Kindes in regelmässigen Abständen an! Sie zeigen damit Ihr Interesse.
  • Schicken Sie Ihre Kinder in Kurse HSK und überprüfen Sie ihre Fortschritte.
  • Nehmen Sie bitte ab und zu Kontakt mit der HSK-Lehrkraft bzw. mit der Schweizer Lehrkraft auf.
  • Besuchen Sie die Elternabende, zu denen Sie von den Lehrpersonen eingeladen werden.
  • Nehmen Sie, wenn möglich, an denn Veranstaltungen und Festen der Schweizer Schule, der Kurse HSK und Ihrer Sprachgruppe teil!
  • Sie können die Lehrkraft HSK auch als Übersetzer/ in für Gespräche mit dem Klassenlehrer oder den Schulbehörden anfragen, falls Sie Hilfe brauchen!

Kontakt: Martin Planzer, Schulverwaltung

Integrative Schulungsform (IF)Nach oben

Kinder mit speziellem Förderbedarf können in einzelnen Fächern in Kleingruppen von einer IF-Lehrperson (schulische Heilpädagogin / schulischer Heilpädagoge) gefördert werden. In den übrigen Fächern verbleibt der Schüler / die Schülerin in der Regelklasse.

Die Zusammenarbeit von Eltern, Klassenlehrperson, IF-Lehrperson, Therapeut/in und Schulpsychologischem Dienst (SPD) bildet die wichtige Grundlage für die bestmögliche Förderung des Kindes.

JokertageNach oben

Pro Schuljahr können max. 2 Jokertage bezogen werden. Ferienverlängerungen durch Jokertage sind erlaubt. Ausgeschlossen ist der Bezug von Jokertagen bei besonderen Schulanlässen sowie Besuchsmorgen, Schulhausanlässe, Sportanlässe, Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager. Auch der erste Schultag nach und die letzte Schulwoche vor den Sommerferien sind ausgeschlossen. Die Eltern müssen die Lehrkräfte 3 Tage vor dem Bezug der Jokertage schriftlich mit einem Formular informieren. Dieses finden Sie hier .

KlasseneinteilungNach oben

Bei der Klasseneinteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Distanz / Schulweg
  • Klassengrösse
  • Geschlecht
  • Anzahl fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
Gesuche betreffend der Klasseneinteilung werden nur in begründeten Fällen berücksichtigt. Diese müssen schriftlich begründet bis 20. März bei der Schulverwaltung eingereicht werden.

KlassenlagerNach oben

Ab der Mittelstufe kann die Lehrperson Klassenlager durchführen.

KonventNach oben

Alle Lehrerinnen und Lehrer sind im Gesamtkonvent der Schule Kloten organisiert.

Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkonventes nimmt als Vertretung der Lehrerschaft an den Sitzungen der Schulpflege teil. Zudem verfügen die Konvente über ein direktes Antragsrecht gegenüber der Schulpflege.

Bei den Konventen handelt es sich um unabhängige Gremien der Lehrerschaft, die grösstenteils Aufgaben ausserhalb des täglichen Schulbetriebes erfüllen. Die Konvente konstituieren und organisieren sich selbst.

Lektionentafeln der VolksschuleNach oben

Alle Lehrpläne und Lektionentafeln sind beim Volksschulamt aufgeschaltet.

Musikalische GrundschuleNach oben

Die musikalische Grundschule ist in den Stundenplan der 1.–2. Klasse eingebaut. Aktives Musizieren und Singen, Kennenlernen von Musikinstrumenten und Einführung in musikalische Grundbegriffe sind ihre Hauptziele.
Für Kinder ab 7 Jahren, die gerne singen, gibt es den Kinderchor sowie die Singschule.

Weitere Informationen der Musikschule

Administration Musikschule

Rechte und Pflichten der ElternNach oben

Eltern, Lehrkräfte und Behörden haben sich für eine gesunde Entwicklung und eine angemessene Erziehung und Bildung der Kinder einzusetzen. Dies macht eine Zusammenarbeit notwendig.
Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Verpflichtungen sowie der Disziplin der Schülerinnen und Schüler verantwortlich.

Volksschulamt Zürich

Rechte und Pflichten der LehrpersonenNach oben

Die Lehrkräfte sind verpflichtet, alle Aufgaben, die mit der unmittelbaren Gestaltung und Erteilung des Unterrichts zusammenhängen, wahrzunehmen. Sie wählen den Schulstoff im Rahmen des Lehrplans aus und bestimmen das Vorgehen. Dabei müssen anerkannte pädagogische und methodische Forderungen berücksichtigt werden.

Rechte und Pflichten der Schüler und SchülerinnenNach oben

Die Schüler und Schülerinnen haben die Anordnungen der Lehrerin / des Lehrers zu befolgen und sich ihr / ihm ge-genüber anständig zu verhalten. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie selber, ihre Mitschüler / ihre Mitschülerinnen und andere Personen körperlich oder seelisch gefährden oder durch die Sachwerte beschädigt werden.

Seit 2007 ist für Schüler/innen das Benützen von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten (z.B. MP3-Playern) sowie der Alkohol- und Drogenkonsum auf dem Schulhausareal verboten.
In Ausnahmefällen können die Lehrpersonen die Benutzung von Handy zulassen. Bei Zuwiederhandlung sind die Lehrpersonen berechtigt elektronische Geräte vorübergehend einzubehalten und Abgeltung festzulegen.

Nachdem der Stadtrat auf den 1.1.2007 ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und Anlagen eingeführt hat, setzt die Schulpflege die Neuregelung auch in den Schulhäusern konsequent durch. Es herrscht ab 1.1.2007 ein generelles Rauchverbot für Schüler/-innen, Lehrkräfte, Hauswarte und Besucher/-innen in allen Innenräumen inkl. Turnhallen und Gängen sowie auf den Aussenanlagen der Schulhäuser.

RechtsmittelNach oben

Es bestehen folgende Möglichkeiten, eine Massnahme oder einen Entscheid der Schulbehörde anzufechten:

  • Wiedererwägungsgesuch: Die verfügende Behörde wird gebeten, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Grund für ein Wiedererwägungsgesuch kann eine veränderte Ausgangslage sein, z.B. neue Stellungnahme, neues Gutachten. Auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht keine Eintretenspflicht.

  • Einsprache: Die Einsprache ist eine formelle Anfechtung einer nicht endgültigen Verwaltungsverfügung. Sie ist nur dann möglich, wenn der Entscheid nicht von der Gesamtbehörde (Schulpflege), sondern von einem Ausschuss (z.B. Ressort) oder einem Einzelmitglied der Schulpflege gefällt worden ist. Es besteht eine Eintretenspflicht.

  • Rekurs: Ein Entscheid der Gemeindeschulpflege wird bei der nächst höheren Instanz, Bezirksrat Bülach, angefochten. Es besteht eine Eintretenspflicht. Das Schreiben an den Bezirksrat muss eine Kopie des angefochtenen Entscheids und eine Begründung enthalten. Ausserdem muss die eingeräumte Rekursfrist eingehalten werden. Die Einreichung eines Rekurses hat für die Massnahme zumeist aufschiebende Wirkung. Bei einem ablehnenden Entscheid müssen die Kosten vom Rekurrenten getragen werden. Ein ablehnender Entscheid kann mit einem Rekurs an das Verwaltungsgericht angefochten werden.

  • Aufsichtsbeschwerde: Handelt die Gemeindeschulpflege nach Meinung einer Bürgerin oder Bürgers pflichtwidrig oder unzureichend, kann beim Bezirksrat eine Beschwerde eingereicht werden. Die Arbeit der Schulbehörde wird dann überprüft, und ein allfälliges Fehlverhalten kann gerügt werden. Entscheide können aber nur durch einen Rekurs umgestossen werden. Auf eine Aufsichtsbeschwerde besteht keine Eintretenspflicht.

Rückstellung von der Schulpflicht im Laufe des SchuljahresNach oben

Die Rückstellung von der Schulpflicht kann auch noch im Laufe des Schuljahres erfolgen. Das ist eine so einschneidende Massnahme, dass sie gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip erst getroffen werden darf, wenn andere Massnahmen nicht helfen. Kinder, die im Kindergarten Schwierigkeiten haben, sollen zuerst einmal mittels einer sorgfältigen Abklärung eine geeignete sonderpädagogische Unterstützung bekommen.

Eine Rückstellung von der Schulpflicht ist nur dann eine adäquate Massnahme, wenn sich herausstellt, dass die Schwierigkeiten des Kindes massgeblich auf eine Entwicklungsverzögerung zurückzuführen sind. Dominieren andere Ursachen, müsste das Kind eine angemessene Unterstützung zu deren Klärung bekommen.

Der Antrag auf Rückstellung kann sowohl von den Eltern als auch von der Kindergartenlehrperson gestellt werden. Der Antrag der Kindergartenlehrperson kann auch gegen den Willen der Eltern gestellt werden. Die Schulpflege prüft den Antrag auf Rückstellung von der Schulpflicht sorgfältig. Gemäss § 34 Abs. 3 der Volksschulverordnung hört sie die Beteiligten an und kann nötigenfalls Fachpersonen (Schulpsychologischer Dienst) beiziehen.

Kontakt: Corine Heiniger, Schulverwaltung

Rückstellung von der Schulpflicht vor Beginn des SchuljahresNach oben

Im Volksschulgesetz steht:
§3 Abs. 2 Kinder, die bis zum 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule. Das Kind hat auf jeden Fall Anspruch auf zwei Jahre Kindergarten. Sollte das Kind jedoch während dieser Zeit einen "Entwicklungssprung" machen, kann es sinnvoll sein, das Kind doch nach einem Jahr in die 1. Klasse zu schicken. Das wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Eltern und Kindergartenlehrperson geregelt.
Stellen die Eltern vor der Einschulung ein Gesuch um Rückstellung ihres Kindes von der Schulpflicht, muss zwingend eine Bestätigung des Arztes vorliegen, der Bescheinigt, dass ihr Kind nicht reif für den Kindergarten ist.

Kontakt: Corine Heiniger, Schulverwaltung

SchneesportlagerNach oben

In den Sportferien werden für Schüler und Schülerinnen der Mittelstufe (in der Regel ab der 4. Klasse) und der Sekundarstufe einwöchige Schneesportlager durchgeführt.

Dokument: Notfallformular für das Schneesportlager.pdf (41.1 kB)

SchulbusNach oben

Der Schulweg fällt grundsätzlich in die Verantwortung der Eltern. Im Regelfall gibt es keinen Anspruch auf einen Schulbustransport.

Unter gewissen Bedingungen, die im Schulbusreglement der Schule Kloten festgehalten sind, wird den Kindern ein Schulbustransport zur Verfügung gestellt.
Anträge auf einen Schulbustransport können von Eltern oder Lehrpersonen mit dem offiziellen Formular der Schulverwaltung eingereicht werden. Das Reglement über die Schultransporte kann ebenfalls bei der Schulverwaltung angefordert werden.

Kontakt: Martin Planzer, Schulverwaltung

SchullaufbahnentscheideNach oben

Für Schülerinnen und Schüler die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, stellen die Lehrkräfte nach einer Besprechung mit den Eltern einen Antrag auf Repetition an die Schulpflege.

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse kann von der Schulpflege auf Antrag der Eltern und nach Anhören der Lehrkraft ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Massnahme im Interesse der Schülerin oder des Schülers liegt.
Für die Wiederholung der 6. Klasse sind die speziellen Bestimmungen für den Übertritt in die Oberstufe massgeblich. Diese kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Über Promotionsanträge entscheidet die Schulleitung. Auf Antrag einer Lehrperson oder auf Gesuch der Eltern ist ein Wechsel oder eine Umstufung innerhalb der Dreiteiligen Sekundarschule möglich auf Ende November, Mitte April und auf Ende des Schuljahres.

Schulpflicht und SchulsystemNach oben

Jedes Kind, das bis zum 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollendet hat, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Alle Eltern dieser Kinder erhalten ein Anmeldeformular.

Der Eintritt in die 1. Klasse erfolgt nach 2 Jahren Kindergarten automatisch nach den Sommerferien. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Auf Wunsch der Eltern und / oder auf Antrag der Kindergärtnerin kann die Schulpflege bis um ein Jahr jüngere Kinder in die erste Klasse aufnehmen. Ebenfalls kann die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden. Für beide Fälle muss bis am 20. März ein schriftliches Gesuch bei der Schulpflege eingereicht werden. Dies unter Beilage eines Arztzeugnisses und / oder eines schriftlichen Berichts des Schulpsychologen.

Sind Schulschwierigkeiten vor Schulbeginn voraussehbar oder treten solche während des ersten Schuljahres auf, kann die Schulpflege eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung beschliessen oder die Einschulung um ein Jahr zurückstellen.

Die Schulpflicht dauert elf Jahre. Schüler resp. Schülerinnen, die Klassen wiederholen und vor dem vollständigen Besuch der Volksschule elf Schuljahre vollenden, sind zum Besuch der letzten Klassen berechtigt.
Die Schulpflege kann Schüler und Schülerinnen, welche das 15. Altersjahr oder zehn Schuljahre vollendet haben, auf Gesuch der Eltern oder ausnahmsweise von Amtes wegen aus der Schule entlassen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Schülers / der Schülerin oder die Interessen der Schule es rechtfertigen.

Bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, sind durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen.
Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung. Erfordern die Umstände die Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie, so benachrichtigt die Schulpflege die Organe der Jugendfürsorge.
Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Die Eltern haben der Schulpflege des Wohnortes Anzeige zu erstatten. Die Schulpflege überwacht in diesem Fall die Erfüllung der Schulpflicht.

Die Zürcher Volksschule

Schulpsychologischer Dienst (SPD)Nach oben

Der Schulpsychologische Dienst in Kloten ist ein Dienstleistungsangebot der Stadtverwaltung Kloten. Er ist eine öffentliche Abklärungs- und Beratungsstelle, die den Kindergärtner/-innen, Lehrkräften, Fachlehrpersonen, Therapeut/-innen, Eltern, Behörden, Kindern und Jugendlichen zur Verfügung steht. Sie sind grundsätzlich dem Wohl des Kindes und der Volksschule verpflichtet; dabei arbeiten sie eng mit allen Beteiligten zusammen. Das heisst: Sie stehen für eine unabhängige fachliche Abklärung und Beratung ein.

Nähere Informationen finden Sie hier.

SchulsozialarbeitNach oben

Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Handlungsfeld Jugendhilfe, das mit der Schule in formalisierter und institutionalisierter Form kooperiert.
Schulsozialarbeit setzt sich zum Ziel, Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu begleiten, sie bei einer für sie befriedigenden Lebensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern.
Dazu adaptiert Schulsozialarbeit Methoden und Grundsätze der Sozialen Arbeit auf das System Schule.

Weitere Informationen finden Sie hier.

SchulsportkurseNach oben

Die Schule bietet Schnupper- und Förderkurse in diversen Sportarten an. Erweitert wird dieses Angebot durch halbjährige Kurse, welche von verschiedenen Klotener Vereinen geleitet werden.
Die Anmeldeformulare werden jeweils von den Klassenlehrpersonen verteilt.

SchulzahnpflegeNach oben

Die Kinder werden vom Kindergarten bis zum Ende der Schulpflicht vom Schulzahnarzt betreut. Er untersucht einmal pro Jahr klassenweise die Zähne der Kinder bezüglich ihres Gesundheits- und Reinigungszustandes. Diese Reihenuntersuchung ist obligatorisch. Über das Ergebnis werden die Eltern orientiert. Eltern, die es vorziehen, Ihre Kinder bei einem privaten Zahnarzt untersuchen zu lassen, teilen dies der Klassenlehrperson rechtzeitig schriftlich mit.

Die Schulzahnpflegehelferinnen instruieren die Kinder in den Kindergärten sowie Primarklassen in der richtigen Pflege und Gesunderhaltung von Zähnen und Zahnfleisch. Während den Klassenreihenuntersuchungen erhalten alle Schülerinnen und Schüler Kariesprophylaxe-Unterricht.

Schulärztlicher DienstNach oben

Die Gemeinden lassen auf ihre Kosten die Schülerinnen und Schüler auf der Kindergartenstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersuchen. In der 4. Klasse der Primarstufe wird der Impfstatus überprüft.
Bei den Untersuchungen werden die Grösse und das Gewicht erfasst sowie das Seh- und Hörvermögen und der Impfstatus überprüft. An der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch
ein Gespräch ergänzt werden. Die Eltern werden über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen informiert.

Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihr Kind von der Privatärztin / dem Privatarzt oder von der Schulärztin / dem Schularzt untersuchen zu lassen.
Lassen die Eltern die Untersuchung auf eigenen Wunsch bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten.

Schwimm- und SportunterrichtNach oben

Im Kindergarten, der Primar- und Oberstufenschule erhält jedes Kind durchschnittlich 3 obligatorische Turnlektionen pro Woche. Ebenso findet ein regelmässiger Schwimmunterricht auf der Kindergarten- sowie Primarstufe statt.

Ziel der Schule Kloten ist, dass jedes Kind genügende Fertigkeiten im Schwimmen erlangt. Entsprechend wird der Schwimmunterricht vom Kindergarten bis und mit der 5. Klasse im Rahmen des Turnens als obligatorisches Angebot für alle Schülerinnen und Schüler geführt.

Die Schuleinheiten führen jährlich diverse Sporttage, Turniere und andere Sportwettbewerbe durch. Diese werden jeweils in den Schulhäusern ausgeschrieben und finden klassenweise oder stufenübergreifend statt.

StundenplanNach oben

Alle Lehrpläne und Lektionentafeln (Stundenplan) sind beim Volksschulamt aufgeschaltet.

Stütz- und FördermassnahmenNach oben

Die Stütz- und Fördermassnahmen umfassen Logopädiebehandlung, Legasthenietherapie, Dyskalkulietherapie, Psychomotorische Therapie, Rhythmikunterricht, Psychotherapie, Einzel- und Nachhilfeunterricht sowie Aufgabenhilfe.

Dyskalkulie-Therapie
Dyskalkulie ist eine Störung im Erwerb und in der Beherrschung der mathematischen Symbolsprache. Sie kann zusammen mit verschiedenen Grundfunktionsstörungen und auch mit sprachlichen Störungen auftreten. Sie wird nur als Dyskalkulie bezeichnet, wenn bei normaler Intelligenz trotz regelmässig besuchten Unterrichts eine Gefährdung der Schullaufbahn oder der Persönlichkeitsentwicklung droht.
Kinder mit Dyskalkulie erhalten eine gezielte Therapie durch entsprechende heilpädagogische Fachlehrkräfte.
Die Anmeldung zur Abklärung im schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Lehrkraft. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der Eltern.

Legasthenie-Therapie
Bei der Legasthenie handelt es sich um ein Lese-/ Rechtschreibeschwäche, die aus dem Rahmen der übrigen, normalen Leistungsfähigkeit des Kindes herausfällt. Das Kind zeigt beim Erlernen des Lesens und indirekt des orthographisch richtigen Schreibens auffallende Schwierigkeiten.
Kinder mit Legasthenie erhalten eine gezielte Therapie durch entsprechende heilpädagogische Fachlehrkräfte. Die Anmeldung zur Abklärung im schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Lehrkraft. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der Eltern.

Logopädie
Zeitweilige oder dauernde Sprachbehinderungen manifestieren sich in der Laut- und Schriftäusserung, in der Wahrnehmung und im Ausdruck. Sie behindern den Menschen mehr oder weniger beim Erlernen der Sprache oder aber beim Benützen der bereits erworbenen Sprache. Infolge der Beeinträchtigung stellen sich Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung und bei der Integration in die Gesellschaft.
Durch gezielte Behandlung wird die Kommunikationsfähigkeit von Kindern mit Sprachauffälligkeiten verbessert oder wieder hergestellt. Arzt, Schulpsychologe oder Lehrkraft melden Kinder im Einverständnis mit den Eltern zur Abklärung und zu einer allfälligen Therapie an.

Psychomotorik
Wie schon aus der Zusammensetzung des Begriffs hervorgeht, wird der Mensch hier als Einheit betrachtet, in der psychische und bewegungsmässige Kräfte wechselseitig aufeinander wirken. Psychische Verkrampfungen und Hemmungen sollen indirekt über die körperliche Harmonisierung angegangen werden.
Kinder, die in ihrer Bewegung und Wahrnehmung beeinträchtigt sind, erhalten eine spezielle Therapie. Arzt, Schulpsychologe oder Lehrkräfte melden Kinder im Einverständnis mit den Eltern zur Abklärung und zu einer allfälligen Therapie an.

Psychotherapie
Psychotherapie als schulische Massnahme findet bei Kindern Anwendung, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart gestört sind, dass ihr schulisches Fortkommen oder der Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt ist. Die Therapie bezweckt, den Ursprung einer Störung in Erfahrung zu bringen, die beim Kind vorhandenen Reifungsdefizite abzubauen und die Symptome aufzulösen.
Kinder, die in entsprechende Symptome zeigen, erhalten eine spezielle Therapie. Arzt, Schulpsychologe oder Lehrkräfte melden Kinder im Einverständnis mit den Eltern zur Abklärung und zu einer allfälligen Therapie an.

Rhythmik
Bewegungsentfaltung und -schulung in Verbindung mit der Musik sind die grundlegenden Elemente der Rhythmik. Sie dient der Verbesserung der Sinneswahrnehmung und des Körper- und Raumgefühls. Die Freude an der Bewegung und der Musik soll geweckt werden. In der spielerischen Begegnung mit der Gruppe wird auch soziales Verhalten gelernt.
Das Fach Rhythmik ist in den Unterricht der Kleinklassen integriert. Eine separate Anmeldung ist weder möglich noch notwendig.

Umsetzung des neuen VolksschulgesetzesNach oben

Im Kanton Zürich werden die Schulgesetze von Kantonsrat, Bildungsrat und Bildungsdirektion zusammen mit der Lehrerschaft erarbeitet und dem Stimmvolk zur Genehmigung unterbreitet.

Hier finden Sie den Zeitplan der Schule Kloten.

Bildungsrat:
Er wacht als oberste kantonale Schulbehörde über das gesamte Schulwesen (einschliesslich der Hochschulen). Von den sieben Mitgliedern werden vier vom Kantonsrat gewählt, zwei werden von der Lehrerschaft abgeordnet. Präsidentin oder Präsident ist von Amtes wegen das Mitglied des Regierungsrates, welches der Bildungsdirektion vorsteht.

Bildungsdirektion:
In dieser Abteilung der kantonalen Verwaltung laufen alle Fäden des Schulwesens zusammen. Sie ist zudem zuständig für rechtliche Fachauskünfte. Vorsteher ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor.

Mehr Informationen über die gesetzlichen Grundlagen

Umstufung innerhalb der dreiteiligen SekundarstufeNach oben

Umstufungen in eine andere Anforderungsstufe erfolgen zum gleichen Zeitpunkt wie ein allfälliger Wechsel der Abteilung.

In der ersten Klasse der Sekundarstufe kann ein Wechsel in eine andere Abteilung an drei Terminen (Ende November, Mitte April, Anfang Schuljahr), in den übrigen Klassen an zwei Terminen (Ende Januar, Anfang Schuljahr) erfolgen. Eine Wiederholung der gleichen Klasse ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch im Falle einer Aufstufung in eine kognitiv anspruchsvollere Abteilung.

Kontakt: Martin Planzer, Schulverwaltung

UnfallversicherungNach oben

Die Schülerinnen und Schüler sind bei Unfällen nicht durch die Schule, sondern bei der privaten obligatorischen Krankenversicherung versichert.

Wahlfachunterricht an der dritten OberstufeNach oben

Durch die Wahlfachmöglichkeiten setzen die Jugendlichen Schwerpunkte in jenen Bereichen, die sie stärker interessieren. Dadurch wird die Qualifikation und Motivation in den Abschlussklassen verbessert.

Neben dem Angebot von Wahlfächern ist die Grundausbildung durch Pflichtlektionen gewährleistet. Die Zahl der Pflichtlektionen beträgt für die Sekundarschule A 24 Wochenstunden (Mathematik, Deutsch, Französisch, Mensch und Umwelt, Sport) und für die Sekundarschule B und C 17 Wochenstunden (Mathematik, Deutsch, Mensch und Umwelt, Sport).

Innerhalb folgender Fächergruppen besteht die Wahlpflicht:
Aus dem Bereich Gestalten und Musik müssen zwei Stunden gewählt werden, aus dem Bereich Hauswirtschaft, textile Handarbeit und nicht-textile Handarbeit sind drei Stunden obligatorisch.

Der Rest der minimal 30 und maximal 36 Wochenstunden wird durch weitere Wahlfächer aufgefüllt.
Über das Wahlfachangebot werden Eltern und Kinder jeweils im Januar informiert.

ZeugnisseNach oben

Vor den Sport- und Sommerferien werden Zeugnisse ausgestellt.

In der 1. Klasse der Primarschule werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgt pro Semester ein Elterngespräch, welches im Zeugnis bestätigt wird.
Die Beurteilung erfolgt nicht nur nach messbaren Fertigkeiten in den verschiedenen Fächern des Lehrplans. Die Gesamtbeurteilung berücksichtigt auch das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler, deren Neigungen, Begabungen und ihren persönlichen Entwicklungsstand.

Das ausführliche Zeugnisreglement kann im Zeugnis auf den letzten Seiten nachgelesen werden.

Mehr Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Zusammenarbeit Schule/ElternhausNach oben

Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule ist sehr wichtig. Eltern sollten den Kontakt zu den Lehrpersonen suchen. Bei auftretenden Problemen und Fragen wenden Sie sich bitte immer zuerst an die entsprechende Lehrperson. Gelangen Sie erst an die Schulbehörde, wenn Konflikte im Gespräch zwischen der Schulleitung und der Lehrerin oder dem Lehrer ungelöst bleiben.

Elternmitwirkung: Die Mithilfe von Eltern wird bei vielen Anlässen geschätzt, z. B. bei Sportanlässen, Transporten, Exkursionen oder Klassenlagern.

Schulbesuche: Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, den Unterricht zu besuchen. Dies nach Absprache mit der Lehrkraft des Kindes.




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